Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Firma
Nutzfahrzeughandel Andreas Börner
Brandauer Straße 20, 09526 Olbernhau/Erzgebirge

Für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen

1.

Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises einschliesslich eines etwa vereinbarten Sicherheitseinbehaltes für Ausfuhrerklärungen sowie wegen sämtlicher Ansprüche, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kraftzeug zustehen, insbesondere Ansprüche auf Bezahlung von Reparaturkosten, Ersatzteillieferungen, Transportkosten etc., vor. Ist der Käufer Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt so lange, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.

2.

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeder Haftung für Sach-und Rechtsmängel. Eigenschaften gelten dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.

Wenn das Fahrzeug bei der Übergabe noch zugelassen sein sollte, so hat der Käufer das Fahrzeug binnen drei Tage nach Übergabe abzumelden bzw. umzumelden und dem Verkäufer den Nachweis darüber unverzüglich vorzulegen.

4.

Der Käufer kann gegen die Ansprüche des Verkäufers aus diesem Vertrag die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen erklären. Zurückbehaltungsrechte kann der Käufer nur wegen solcher Ansprüche geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5.

Kann der Verkäufer vom Käufer Schadenersatz wegen Pflichtverletzung verlangen, so beträgt dieser 15 von Hundert des Kaufpreises. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Verkäufers einen höheren Schaden und des Käufers, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

6.

Eine Erklärung des Verkäufers im Vertrag, dass ihm Unfallschäden nicht bekannt sind, bedeutet nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich unfallfrei ist. Die Angaben von bestimmten Unfallschäden durch den Verkäufer bedeutet nicht, dass das Fahrzeug darüber hinaus keinerlei Unfallschäden aufweist. Beschädigungen von schraubbaren Teilen der Karosserie, wie etwa Kotflügel oder Stossstangen etc. stellen keine Unfallschäden dar.

7.

Im Verzugsfalle kann der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 8 von Hundert über dem Basiszinssatz mindesten aber 12 von Hundert pro Jahr verlangen. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, und wird das Fahrzeug nicht an Ihm übergeben oder kommt der Käufer mit der Abnahme des Fahrzeuges in Verzug, so kann der Verkäufer für jeden angefangenem Kalendertag ab dem Verzugseintritt ein Standgeld von Euro 15,00 pro Fahrzeugeinheit verlangen. Mit dem Verzugseintritt geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

8.

Wird das Fahrzeug an einem anderen Ort als dem Sitz des Verkäufers übergeben, so erfolgen der Transport des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Käufers.

9.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 09526 Olbernhau, wenn der Käufer Vollkaufmann ist. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

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